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Klassenpflegschaftsvorsitzender:Herr Dr.W.Timmer

stellvertrende Klassenpflegschaftsvorsitzende:Frau Kluschewski 


Sinn und Aufgaben der Klassenpflegschaft und Jahrgangsstufenpflegschaft
Die Aufgaben der Klassenpflegschaft und Jahrgangsstufenpflegschaft ergeben sich aus dem Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) - vom 13. 12. 1977 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. 6. 1984 und den Verwaltungsvorschriften (VV z. SchMG) zum Schulmitwirkungsgesetz geregelt in § 11 SchMG und VV zu § 11.

Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu stärken. Die Mitwirkung umfasst die Entscheidung, die Beteiligung sowie die dazu erforderliche Information. Die Beteiligung umfasst Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte.
Lehrer, Erziehungsberechtigte und entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit die Schüler sowie die sonstigen am Schulwesen Beteiligten wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit.
Die Mitwirkung in der Schule erfolgt in der Schulkonferenz, der Lehrerkonferenz, der Fachkonferenz, dem Lehrerrat, der Klassenkonferenz, der Schulpflegschaft, der Klassenpflegschaft, der Jahrgangsstufenvertretung, dem Schülerrat und der Schülerversammlung sowie in der Klasse und im Kurs.

Die Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten, der Schüler und der Lehrer wird in Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften verwirklicht.
Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse, mit beratender Stimme der Klassenlehrer und ab Klasse 7 der Klassensprecher und sein Stellvertreter.
Mitglieder der Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der Jahrgangsstufe (in der Regel 11 und 12); mit beratender Stimme der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrer und ab Jahrgangsstufe 11 der Jahrgangsstufensprecher, sein Stellvertreter und die weiteren Schülervertreter gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 SchMG.

Die Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft wählt aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer einen Vorsitzenden und den Stellvertreter. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Schüler, wählt die Jahrgangsstufenpflegschaft für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 20 Schüler einen weiteren Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie den Stellvertreter für die Schulpflegschaft.
Erziehungsberechtigte aus der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft können und sollten sich für die Arbeit in den einzelnen Fachkonferenzen und der Schülerkonferenz zur Verfügung stellen. Die Kandidaten werden auf der 1. Pflegschaftssitzung eines jeden Schuljahres namentlich festgehalten. Die erste Schulpflegschaftsversammlung eines jeden Schuljahres wählt aus den Kandidaten die Mitglieder der Fachkonferenzen und der Schulkonferenz. Die Mitglieder werden vom gewählten Schulpflegschaftsvorstand über ihre Mitgliedschaft schriftlich benachrichtigt.
Die Pflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe beteiligt.Die Beteiligung an der Bildungs- und Erziehungsarbeit umfasst mit Ausnahme der Leistungsbeurteilungen insbesondere die Beratungen über:


1. Art und Umfang der Hausaufgaben,
2. Durchführung der Leistungsüberprüfungen,
3. Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften,
4. Schulveranstaltungen außerhalb der Schule,
5. Anregungen zur Einführung von Lernmitteln,
6. Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten.

Die Pflegschaft ist im Rahmen der Lehrplanrichtlinien bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Dazu sollen ihr zu Beginn des Schulhalbjahres die nach den Lehrplanrichtlinien in Betracht kommenden Unterrichtsinhalte bekannt gegeben und begründet werden. Anregungen zur Auswahl der Unterrichtsinhalte werden in der Pflegschaft beraten. Hierbei sollen die gemäß § 12 Abs. 4 SchMG von den Schülern gegebenen Anregungen mit in die Überlegungen einbezogen werden.
Die Erziehungsberechtigten haben in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft für jeden von ihnen vertretenen Schüler gemeinsam eine Stimme. Die Erziehungsberechtigten können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.
Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer und die übrigen Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, die zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der Schüler vertreten, sollen die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung der Bildungs- und Erziehungsarbeit erforderlich ist.
Die Erziehungsberechtigten sind berechtigt, am Unterricht und an Schulveranstaltungen der Klassen, die ihre Kinder besuchen, teilzunehmen. Über die Durchführung des Unterrichtsbesuchs, insbesondere den Termin der Besuchszeit, ist in der Klasse- oder Jahrgangsstufenpflegschaft mit den Lehrern der Klasse oder Jahrgangsstufe eine Absprache herbeizuführen; Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Schulveranstaltungen.
Im Rahmen der Arbeit der Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft werden von den Lehrern Elternsprechstunden abgehalten. Zur persönlichen Beratung der Erziehungsberechtigten dient der halbjährlich durchgeführte Elternsprechtag. Im Rahmen der Sprechstunden der Lehrer können Erziehungsberechtigte auch nach Bedarf ein persönliches Gespräch führen. Eine vorherige terminliche Abstimmung ist mit dem entsprechenden Lehrer selbst oder mit dem Schulsekretariat zu führen.

Die Schulpflegschaft

 

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